Abweichend zum ersten Entwurf der neuen Sachbezugswerte-Verordnung (und unserem Newsbeitrag aus November 2022) wurde nun zurückgerudert. Kostenersätze des Arbeitgebers für das Aufladen bleiben doch nicht unbegrenzt steuerfrei. Vielmehr gelten betreffend das Laden emissionsfreier Dienstfahrzeuge folgende Regeln:
Ein Sachbezugswert von Euro 0 ist anzusetzen, wenn
- das Fahrzeug beim Arbeitgeber aufgeladen wird oder
- der Arbeitgeber die Kosten für das Aufladen an einer öffentlichen Ladestation ersetzt.
Beim Aufladen an einer anderen Ladeeinrichtung (etwa der Wallbox des Arbeitnehmers) liegt kein Sachbezug vor, wenn
- als Strompreis maximal der von der E-Control veröffentlichte Haushaltspreis ersetzt wird (für 2023: 22,247 Cent/kWh) und
- die für das überlassene Kfz aufgewendete Strommenge durch eine „smarte Wallbox“ ermittelt wird.
TIPP: Bis Dezember 2025 kann ein Pauschalbetrag von maximal € 30 / Monat steuerfrei bleiben, wenn nachweislich keine „smarte“ Wallbox beim Arbeitnehmer vorhanden ist und damit die Zuordnung der Lademenge zum betreffenden Kraftfahrzeug durch die vom Arbeitnehmer verwendete Ladeeinrichtung nachweislich nicht möglich ist.