Der druckfrische Entwurf zur Sachbezugswerteverordnung ab 2023 stellt weitere Steuerbefreiungen für Sachbezüge rund um E-Autos & E-Bikes schon ab 2023 in Aussicht
So sollen für Fahrten mit dem Firmen-E-Auto oder E-Bike
- Kostenersätze des Arbeitgebers für das Laden immer steuerfrei bleiben – auch, wenn man über Nacht zu Hause lädt und daher keine Rechnung vorweisen kann. Im derzeitigen Entwurf gilt dies unbegrenzt ohne betragliche Deckelung!
- Ebenfalls sollen Kostenersätze für die Anschaffung von Ladevorrichtungen wie Wallboxen bis EUR 2.000 steuerfrei bleiben.
Klargestellt bzw. bestätigt wird darin außerdem, dass
- das unentgeltliche Laden für privat veranlasste Fahrten oder das Laden von privaten E-Fahrzeugen beim Arbeitgeber keinen Sachbezug darstellen und
- ein Sachbezugswert von Null angesetzt werden kann, wenn E-Fahrzeuge im Rahmen einer (befristeten oder unbefristeten) Bezugsumwandlung zur Verfügung gestellt werden.
Derzeit liegen diese Maßnahmen als Entwurf vor. Die Gesetzwerdung bleibt noch abzuwarten.
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