Bereits Anfang März wurden im Plenum des Nationalrats erste Sparmaßnahmen zur Budgetsanierung 2025 beschlossen. Durch das Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 (BSMG 2025) wurden unter anderem eine höhere Bankenabgabe, die Einführung einer Versicherungssteuer für Elektrofahrzeuge und das Ende der Umsatzsteuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen umgesetzt. Wir stellen die wichtigsten Änderungen nachfolgend im Überblick für Sie zusammen.
Motorbezogene Versicherungssteuer bei Elektrofahrzeugen
Bisher waren Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km und damit alle Elektrokraftfahrzeuge von der motorbezogenen Versicherungssteuer ausgenommen, um steuerliche Anreize zur Anschaffung zu setzen. Da es inzwischen auf europäischer Ebene klare Regelungen für die Emissionswerte von Kraftfahrzeugen, war es nach Ansicht des Gesetzgebers nicht mehr notwendig, die bisherigen Anreizmaßnahmen fortzusetzen. Aus diesem Grund entfällt die Befreiung für Elektrokraftfahrzeuge von der motorbezogenen Versicherungssteuer ab 1. April 2025.
Zusätzlich wurde die bisherige Befreiungsbestimmung auf Kleinkrafträder mit elektrischem Antrieb, also E-Mopeds mit einer Leistung von bis zu 4 Kilowatt ausgedehnt. Damit soll eine Gleichstellung mit der Befreiung für Krafträder mit Verbrennungsmotor, deren Hubraum 100 Kubikzentimeter nicht übersteigt, erreicht werden.
In der Steuerberechnung für Kraftfahrzeuge der Klasse M1 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, also PKW)s kommt es für bereits zugelassene und zukünftig zuzulassende PKWs, die ausschließlich mit Verbrennungsmotor angetrieben werden, zu keiner Änderung. Für elektrisch angetriebene PKWs wurde nun ein eigener Steuersatz geschaffen. Das Steuerniveau soll sich dabei an jenem von Verbrenner-PKWs orientieren, allerdings – aufgrund der Unterstützung der Erreichung der Klimaziele – jeweils unter diesem liegen.
Wie bisher wird zur Berechnung die Motorleistung herangezogen. Mangels CO2-Ausstoß wird als 2. Komponente das Eigengewicht des PKW berücksichtigt. Durch das Abstellen auf die Motorleistung und die Ausgestaltung als Stufentarif werden kleinere, schwächere Elektrofahrzeuge steuerlich weniger stark belastet.
Der Steuersatz für PKW mit Hybridelektroantrieb („Plug-in Hybrid“) wird ebenfalls angepasst. Unter Beibehaltung der bisherigen Berechnungslogik, wurden die Abzugsbeträge angepasst, um künftig eine steuerliche Gleichstellung mit rein elektrisch angetriebenen PKW zu erreichen. Auch für elektrisch angetriebene Wohnmobile gibt es Sonderregelungen.
Diese neuen Regelungen treten mit 1. April 2025 für alle Kraftfahrzeuge in Kraft. Damit wird es für Versicherungszeiträume vor dem 1. April 2025 keine Änderungen geben. Aufgrund des kurzen Zeitraums zwischen der Beschlussfassung und dem Inkrafttreten der Änderungen wird der Differenzbetrag zur bisherigen Rechtslage nachträglich eingefordert. Um sicherzustellen, dass die notwendige Anpassungen bei den Versicherungsunternehmen umgesetzt werden können, wird der Fälligkeitstermin für diesen Differenzbetrag auf den 15. November 2025 festgelegt.
Vorzeitige Abschaffung der Umsatzsteuerbefreiung bei Photovoltaikanlagen
Die Anwendung des Umsatzsteuersatzes in Höhe von 0 % für die Lieferungen, innergemeinschaftlichen Erwerbe, Einfuhren sowie Installationen von Photovoltaikmodulen ist ab dem 1. April 2025 nicht mehr möglich. Der Nullsteuersatz kommt bis 31. Dezember 2025 nur mehr dann zur Anwendung, wenn die zugrundeliegenden Verträge vor dem 7. März 2025 geschlossen wurden.
Verlängerung Spitzensteuersatz in der Einkommensteuer
Entsprechend dem Regierungsprogramm 2025-2029 wurde der Spitzensteuersatz in der Einkommensteuer in Höhe von 55% für Einkommensteile über einer Million Euro um vier Jahre bis 2029 verlängert.
Standortbeitrag der Bankenwirtschaft
Um eine Erhöhung der Stabilitätsabgabe zu erzielen, wurde der Steuersatz von 0,024% auf 0,033% bzw. von 0,029% auf 0,041% erhöht. Dadurch soll das jährliche Aufkommen auf 200 Mio. Euro gesteigert werden. Um die Banken durch die Stabilitätsabgabe nicht ungebührlich zu belasten, wurden auch die Zumutbarkeitsgrenze und die Belastungsgrenze entsprechend angepasst.
Zusätzlich zur Erhöhung der Stabilitätsabgabe soll für die Kalenderjahre 2025 und 2026 – wie auch schon in den Kalenderjahren 2017 bis 2020 – jeweils eine Sonderzahlung geleistet werden. Während die Steuersätze der Sonderzahlung von jenen der Stabilitätsabgabe abweichen, ist die Ermittlung der Bemessungsgrundlage sowie die Regelungen zum Abgabenschuldner analog auf die Sonderzahlung anzuwenden.
Die neuen Regelungen treten rückwirkend mit 1. Jänner 2025 in Kraft und sind erstmals für Zahlungen anzuwenden, die für Abgabenschulden geleistet werden, die nach dem 31. Dezember 2024 entstehen. Da erste Zahlungen bereits geleistet wurden, sollen die durch die Erhöhung bedingten Differenzen mit 31. Oktober nachentrichtet werden. Zudem wurde klargestellt, dass die Sonderzahlung– genauso wie die Stabilitätsabgabe – nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig ist.
Verlängerung Energiekrisenbeitrag Strom (EKB-S)
Der Energiekrisenbeitrag-Strom und Energiekrisenbeitrag fossile Energieträger wurde Ende 2022 als Reaktion auf die hohen Energiepreise eingeführt. Im Rahmen der jetzigen Budgetsanierungsmaßnahmen wurde der Energiekrisenbeitrag-Strom wurde fünf Jahre ab 1. April 2025 bis 31. März 2030 verlängert. Zudem wurde die Obergrenze für Markterlöse bei Anlagen, die vor dem 1. April 2025 in Betrieb genommen werden, auf 90 Euro pro Megawattstunde abgesenkt. Für sonstigen Strom wird die Obergrenze auf 100 Euro pro Megawattstunde abgesenkt. Der Beitragssatz wurde auf 95 % angehoben. Weiterhin können begünstigte Investitionen innerhalb der Erhebungszeiträume im Ausmaß von 75 % der tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten als Absetzbetrag berücksichtigt werden.
Verlängerung Energiekrisenbeitrag fossile Energieträger (EKB-F)
Auch die Erhebung des Energiekrisenbeitrages fossile Energieträger wurde um fünf weitere Erhebungszeiträume bis zum Kalenderjahr 2029 verlängert. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage erfolgt wie bisher. Auch für die Erhebungszeiträume ab April 2025 steht weiterhin ein Absetzbetrag für begünstigte Investitionen zu.
Tabaksteuer
Die Tabaksteuer auf Zigaretten wird angepasst, indem die ab 1. April 2025 vorgesehene Absenkung von 32% auf 31,5% ausgesetzt wurde. Auch die für das Jahr 2026 vorgesehenen Steuerstufen entfallen. Der absolute Betrag der Mindestverbrauchsteuer auf Zigaretten wurde auf 175 Euro je 1.000 Stück angehoben und wurde damit an die Tabaksteuerbelastung von Zigaretten des im Jahr 2025 geltenden gewichteten Durchschnittspreises und an die danach zu errechnende Mindestverbrauchsteuer angenähert.
Die Tabaksteuerbelastung von Tabak zum Erhitzen oder Heat-Not-Burn-Produkte (HNB), sogenannte e-Zigaretten, war im Vergleich zu jener für Zigaretten wesentlich geringer. Aufgrund der kontinuierlich steigenden Beliebtheit der e-Zigarette, wurde die Tabaksteuerbelastung (Tabaksteuerinzidenz) angenähert. Die Tabaksteuer beträgt, wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2025 entsteht, 339 Euro je Kilogramm Tabak (bisher waren 197 Euro je Kilogramm vorgesehen).
Die Bestimmungen sind ab dem 1. April 2025 anwendbar.
Wettgebühren
Die Rechtsgeschäftsgebühr betrug bisher 2 % der Wetteinsätze und war damit im Verhältnis zur Glücksspielabgabe relativ niedrig. Aufgrund der Ähnlichkeit von Wetten und Glücksspielen nach dem Glücksspielgesetz, erfolgt eine Annäherung der Abgabenbelastung. Die Gebühr wurde daher von 2 % auf 5 % erhöht. Die Erhöhung gilt somit für Wetten, für die die Gebührenschuld gemäß § 16 Abs. 5 Gebührengesetz (Bezahlung des Wetteinsatzes) nach dem 31. März 2025 entsteht.