Zwei dringende Fragen zur Abgabenfreiheit des Corona-Bonus 2021, die viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Personalverrechnung zuletzt beschäftigt haben, wurden nun von der Finanzverwaltung beantwortet. Und diesmal mit erfreulicherweise recht praxistauglichem Ergebnis.
Muss der Corona-Bonus bzw. die Corona-Prämie zur Wahrung der Abgabenfreiheit ins Jahr 2021 gerollt werden?
Nein, das muss er nicht. Der Gesetzestext verlangt keine Rollung, verbietet sie aber auch nicht. Er stellt nur auf die Zahlung bis Februar 2022 ab. Es ist daher ausreichend, den Konnex zum Kalenderjahr 2021 zu dokumentieren. Im Jahr 2022 (bis spätestens Ende Februar 2022) kann der Bonus dann zum Beispiel als „Corona-Prämie 2021“ oder „Corona-Prämie Vorjahr“ im Rahmen der normalen Jänner- oder Februarabrechnung berücksichtigt werden. Es braucht dazu keinen 13. Lauf!
Wenn im Jahr 2021 eine Prämie, die einen ähnlichen Zweck verfolgt (erkennbar mit Corona zusammenhängend, z.B. „Corona-Impfprämie“) bereits abgabenpflichtig ausbezahlt worden ist, kann diese dann rückwirkend – durch eine Abgabenrollung – den Status „abgabenfrei“ erhalten?
Ja. Einer Umwidmung bereits geflossener Zahlungen steht nichts im Wege, sofern die sonstigen Voraussetzungen für die steuerfreie Corona-Prämie erfüllt sind, es sich dabei also um zusätzliche Zahlungen handelt, die ausschließlich zu diesem Zweck („Corona“) geleistet wurden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. In diesem Fall kann also rückwirkend der abgabenfreie Zustand herstellt werden (was auch bedeutet, dass das Jahressechstel rückwirkend entlastet wird). Wenn es sich bei der unterjährig ausbezahlten Prämie hingegen z.B. um eine Leistungsprämie handelt, ist eine Abgabenfreiheit nicht möglich.
Bitte beachten Sie, dass die formale Gesetzwerdung noch nicht abgeschlossen ist.