Eine Änderung des Einkommenssteuergesetztes kann Auswirkung auf ausländische Unternehmen und die Lohnsteuerpflicht der Mitarbeiter haben.
Nach bisheriger Rechtslage besteht eine Verpflichtung zur Abführung von Lohnsteuer dann, wenn die Tätigkeit des Dienstnehmers für das Unternehmen zur Bildung einer Lohnsteuerbetriebsstätte führt (siehe hier unseren Artikel zum Thema „Homeoffice als Unternehmerrisiko“). Wie bereits angekündigt folgt nun eine Änderung des Einkommenssteuergesetzes im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 2020, die besonders für ausländische Arbeitgeber ohne eine solche lohnsteuerliche Betriebsstätte Auswirkungen hat.
Maßgeblich ist nun der neue Wortlaut im §47 Abs 1 EstG nach AbgÄG 2020 (siehe BGBl I Nr. 91/2019):
(1) Arbeitnehmer ist eine natürliche Person, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht. Arbeitgeber ist, wer Arbeitslohn im Sinne des § 25 auszahlt. Besteht im Inland eine Betriebsstätte (§ 81) des Arbeitgebers, wird bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25) die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer). Besteht im Inland keine Betriebsstätte (§ 81) des Arbeitgebers gilt Folgendes:
a) für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25) von unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern ist die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) zu erheben;
b) für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25) von beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern kann die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) erhoben werden;
c) für Bezüge und Vorteile aus ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes (§ 25) ist die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) zu erheben.
d) Für die Erhebung der Lohnsteuer gemäß lit. a bis c ist das Finanzamt Graz-Stadt zuständig.
Zusammengefasst bedeutet dies, dass die Pflicht zur Abfuhr der Lohnsteuer nun nicht mehr vom Vorhandensein einer (lohnsteuerlichen) Betriebsstätte abhängig ist, sondern davon ob die Arbeitnehmer in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig sind. Wird diese Frage bejaht (z.B. aufgrund eines Home Offices) entsteht automatisch die Verpflichtung zum Lohnsteuereinbehalt.
Besteht nur eine beschränkte Lohnsteuerpflicht bei einem Arbeitnehmer ohne Vorliegen einer lohnsteuerlichen Betriebsstätte, dann ist die Abfuhr der Lohnsteuer nicht verpflichtend, ist aber freiwillig möglich.
Zukünftig wird also vermehrt für ausländische Unternehmen in Österreich eine lohnsteuerliche Registrierung und eine dementsprechende Lohnverrechnung notwendig werden. Daher sollte bei bestehenden Dienstverhältnissen geprüft werden ob mit Beginn 2020 die Neuregelung zutrifft und dementsprechende Schritte eingeleitet werden.
Die Änderung tritt mit Beginn der Lohnzahlungszeiträume in Kraft, die nach dem 31. Dezember 2019 enden. Durch die momentane Entwicklung des Finanz-Organisationsreformgesetz (FORG) kann der Verweis auf das Finanzamt Graz-Stadt in Zukunft entfallen, d.h. andere Finanzämter können Zuständigkeit erlangen.