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Wissenswerte News

Die Gründung einer GmbH ist ein mehrstufiger und zeitaufwändiger Akt. Seit dem 1.1.2019 besteht für den Unternehmer im Rahmen des Gründungsprozesses insoweit eine Erleichterung, als es nicht mehr zwingend notwendig ist, dass die Gründer bzw. Gesellschafter persönlich vor dem Notar erscheinen.
Seit 1.9.2018 dürfen Arbeitnehmer bis zu 60 Wochenstunden arbeiten. Das AZG schränkt diese Möglichkeit aber insofern ein, als in einem 17-wöchigen Durchrechnungszeitraum 48 Wochenstunden nicht überschritten werden dürfen. Der EuGH hat sich nun zur Frage geäußert, ob dieser Zeitraum fix ist oder auch gleitend eingehalten werden muss.
Obwohl es in Österreich grundsätzlich keine Kündigungsgründe gibt, kann eine ausgesprochene Kündigung trotzdem ausnahmsweise angefochten werden. Eine Anfechtung ist möglich, wenn verpönte Motive (siehe Newsletter Mai 2019), sozialwidrige Gründe oder sonstige unzulässige Gründe vorliegen.
Verwenden Sie als Unternehmer im Rahmen Ihres Einzelunternehmens Betriebsvermögen vorübergehend für private Zwecke, ist dies als Nutzungsentnahme zu berücksichtigen.
Zur Feststellung der CO2/km-Werte von Fahrzeugen wird ein neues Messverfahren herangezogen, das realistischere Messergebnisse erzielen soll. Das wirkt sich auch auf die Berechnung von NoVA und Sachbezugswerten aus.
Bei einer Wohnungsvermietung ist die Kleinunternehmerregelung erst ab jenem Monat anzuwenden, in dem der Vermieter seinen Wohnsitz in Österreich begründet hat.
Im Rahmen der Besteuerung des Betriebsverkaufs bzw. der Betriebsaufgabe kann die Steuerbelastung für mitzuverkaufende oder ins Privatvermögen übernommene Gebäude bzw. Grund und Boden von 30% Immobilienertragsteuer auf den halben durchschnittlichen Einkommensteuersatz reduziert werden.
Im vom OGH zu beurteilenden Fall ging es um eine Arbeitnehmerin, die von einer zweieinhalbjährigen Karenz Gebrauch machte. Während der Karenz wandte sich die Arbeitnehmerin mit ihrer Kündigungsabsicht an den Betriebsrat. Ohne die Kündigung der Beklagten avisiert zu haben, erklärte die Klägerin sodann die Kündigung des Dienstverhältnisses.
Obwohl es in Österreich grundsätzlich keine Kündigungsgründe gibt, kann trotzdem eine ausgesprochene Kündigung gegenüber einem Dienstnehmer ausnahmsweise angefochten werden.

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