Wenn bei Veräußerung eines Wirtschaftsgutes keine neuen Anlagegüter angeschafft werden, auf die eine Übertragung erfolgen kann, können die stillen Reserven einer steuerfreien Übertragungsrücklage zugeführt werden, anstatt sie gewinnerhöhend aufzulösen. Wenn bei Veräußerung eines Wirtschaftsgutes keine neuen Anlagegüter angeschafft werden, auf die eine Übertragung erfolgen kann, können die stillen Reserven einer steuerfreien Übertragungsrücklage zugeführt werden, anstatt sie gewinnerhöhend aufzulösen.