COVID-19 Regelungen zur Insolvenzantragspflicht und Auswirkungen auf das Haftungsrisiko.
Um Unternehmen, die aufgrund von COVID-19 in Zahlungsschwierigkeiten geraten zu unterstützen, hat die Regierung neben Zuschüssen und Garantien auch die Regeln zur Insolvenzantragspflicht während der Corona-Krise geändert. Bei Zahlungsunfähigkeit wurde die Frist zur Antragspflicht von 60 Tagen auf 120 Tage verdoppelt. Bei insolvenzrechtlicher Überschuldung wurde die Antragspflicht von 1. März bis 30. Juni 2020 ausgesetzt. Die Voraussetzungen bezüglich dem Setzen von Sanierungsmaßnahmen bestehen in dieser Zeit nicht.
Durch diese Aussetzung droht bei Überschuldung grundsätzlich keine Haftung gegenüber Gläubigern wegen Insolvenzverschleppung, die an eine verspätete Insolvenzantragstellung anknüpfen würde.
Aber Achtung: Generell nicht erfasst von dieser Regelung sind Schuldner, bei denen die insolvenzrechtliche Überschuldung bereits vor dem 01.03.2020 eingetreten ist. Deshalb sind jene Schuldner nicht erfasst, die schon vor dem 01.03.2020 insolvenzrechtlich überschuldet waren und aktuell Sanierungsbemühungen innerhalb der 60/120 Tagesfrist setzen. Sie dürfen die Maximalfrist nur solange ausschöpfen, solange ernsthafte, erfolgversprechende Sanierungsbemühungen gesetzt werden.
Das Haftungsrisiko, das für Zahlungen nach Eintritt einer insolvenzrechtlichen Überschuldung besteht, wurde im Zeitraum von 01.03.2020 bis 30.06.2020 defacto ausgeschlossen.
Defacto deshalb, weil das Haftungsrisiko nur für Vorstandsmitglieder einer AG ausgeschlossen wurde. Unter Berücksichtigung der Absicht der aktuellen Ausnahmebestimmungen, wird sich eine analoge Anwendung dieses Haftungsausschlusses auch für die Geschäftsführer einer GmbH argumentieren lassen. – Eine eindeutige gesetzliche Grundlage dafür gibt es jedoch nicht!