Nach heftiger Kritik – auch wir haben uns an dieser Stelle skeptisch über den „Soforthilfeeffekt“ geäußert – hat der Finanzminister in einer Pressekonferenz Anfang Mai Nachbesserungen angekündigt. Bis dato war geregelt, dass die Auszahlung der Zuschüsse „nach Feststellung des Schadens“ und damit erst im nächsten Wirtschaftsjahr erfolgen wird. Kreative Überlegungen wie die Verschiebung des Bilanzstichtags, um an versprochene Soforthilfe zu kommen, legen wir nun vorerst auf Eis.
Die neue Regelung sieht vor, dass Anträge ab heute, 20. Mai via FinanzOnline gestellt werden (und nicht wie zuvor angekündigt über das Portal des aws). Im günstigsten Fall sollen erste Zahlungen noch Ende Mai fließen. Der Fixkostenzuschuss muss nicht zurückgezahlt werden.
Aber ACHTUNG: Es gibt jede Menge „Kleingedrucktes“ wie etwa:
- Ist Ihr Umsatzrückgang geringer als 40% gibt es keinen Fixkostenzuschuss
- Errechnete Fixkostenzuschüsse von insgesamt weniger als EUR 2.000,00 werden nicht gewährt
- Der Zuschuss ist an Einschränkungen bei Bonuszahlungen an Vorstände und Geschäftsführer geknüpft sowie auch an
- Einschränkungen bei Dividendenauszahlungen und Gewinnausschüttungen
- Eine Gegenrechnung mit anderen Corona-Maßnahmen wie etwa dem Härtefallfonds sind – entgegen früherer Ankündigungen – in der derzeitigen Richtlinie vorgesehen!
Eine Schlüsselrolle wird dem Belegen und Darstellen der Umsatzrückgänge zukommen. Abhängig von der Höhe des beantragten Zuschusses ist ein Plausibilitäts-Check bzw. eine Bestätigung des Steuerberaters erforderlich. „Schiefe“ Betrachtungszeiträume beginnend mit 16. März fordern zusätzlich hohe Professionalität in Buchhaltung und Accounting.
Für Tipps und Unterstützung bei den Anträgen sind wir gerne für sie da!
Alle Details: FAQs zu den neuen Regelungen finden Sie beim BMF