Viele Schüler und Studenten werden die bevorstehende Ferienzeit wieder nützen, um Geld dazu zu verdienen oder ein Praktikum zu absolvieren. Was dabei für junge Mitarbeiter, Arbeitgeber und Eltern wichtig sein kann, haben wir kompakt zusammengefasst:
Ferialjob
Arbeiten Schüler oder Studenten im Sommer, um Geld dazu zu verdienen, wobei diese Arbeit nicht als Pflichtpraktikum von der Schule bzw. Hochschule gefordert wird, gelten sie als „normale“ Arbeitnehmer. Mit ihnen muss ein reguläres Arbeitsverhältnis begründet werden, das auch allen arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, wie etwa dem Kollektivvertrag, unterliegt. Sie sind daher vor Arbeitsantritt vom Dienstgeber bei der ÖGK anzumelden. Bei Gehältern über EUR 485,85 pro Monat (Geringfügigkeitsgrenze) sind Ferialarbeitnehmer vollversichert; ihre Beitragsmonate werden in dem Fall später, bei der Pensionsberechnung mitberücksichtigt.
Echte Ferialpraktikanten
(Ferial)Praktikanten absolvieren ein Praktikum im Rahmen ihres Schul- oder Studienplans. Ist im Lehrplan kein Praktikum vorgesehen und absolviert der Schüler oder Student das Praktikum freiwillig, spricht man von einem Volontär. In beiden Fällen steht der Ausbildungszweck im Vordergrund. Der Pflichtpraktikant ist daher kein Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinn. Aus diesem Grund unterliegt er auch keiner Arbeitspflicht und ist auch an keine Arbeitszeiten oder sonstige Weisungen gebunden. Ein reguläres Arbeitsentgelt gebührt weder dem Pflichtpraktikanten noch dem Volontär. Ob ein Taschengeld bezahlt wird bzw. wie hoch dieses ist, unterliegt in beiden Fällen der freien Vereinbarung.
Im Falle eines Taschengelds ist der Praktikant bei der ÖGK anzumelden und es ist ein Lohnkonto zu führen.
Achtung: Bei Pflichtpraktika im Hotel- und Gastgewerbe ist immer von einem echten Dienstverhältnis auszugehen, wobei Anspruch auf ein Entgelt in der Höhe der jeweils geltenden kollektivvertraglichen Bestimmungen besteht. Ein Volontariat ist ausgeschlossen!
Schnuppertage
Für Schüler, die eine individuelle Berufsorientierung während oder auch außerhalb der Unterrichtszeit absolvieren, gibt es die Möglichkeit sogenannter Schnuppertage. Diese dürfen maximal fünf Tage pro Betrieb und maximal 15 Tage je Schüler innerhalb eines Kalenderjahres andauern. Schüler sind dabei durch die gesetzliche Schülerunfallversicherung abgesichert. Besteht keine Schulpflicht (mehr), muss für Versicherungszwecke eine Anmeldung als Volontär bei der AUVA gemacht werden.
Achtung Eltern: Was dürfen Kinder dazuverdienen?
Wenn Kinder mit Sommerjobs ihr eigenes Geld verdienen wollen, laufen Eltern Gefahr, die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag zu verlieren.
Dies gilt nicht für Kinder bis 19 Jahre.
Bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres darf ganzjährig beliebig viel verdient werden, ohne dass bei den Eltern die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag gefährdet sind.
Für Kinder über 19 Jahre gilt die Grenze von EUR 15.000 pro Jahr.
Kinder über 19 Jahre sollten darauf achten, dass ihr steuerpflichtiges Einkommen (jährliches Bruttoentgelt ohne 13. und 14. Gehalt und nach Abzug von SV-Beiträgen) EUR 15.000 nicht überschreitet, um die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag nicht zu verlieren. Dies gilt unabhängig davon, ob das Einkommen in den Ferien oder außerhalb der Ferienzeit verdient wird. Sollte das zu versteuernde Einkommen des Kindes darüber liegen, wird die Familienbeihilfe um den übersteigenden Betrag vermindert und ist zurückzuzahlen. Wenn im darauffolgenden Jahr der Betrag wieder unterschritten wird, ist der Bezug der Familienbeihilfe wieder möglich. Dieser entsteht jedoch nicht automatisch, es muss dann neuerlich ein Antrag auf Familienbeihilfe beim zuständigen Finanzamt gestellt werden.
Zuverdienstgrenzen im Detail finden Sie beim BMF
TIPP: Für Ferialpraktikanten kann sich die Arbeitnehmerveranlagung auszahlen. Wird wenig verdient, werden auf diesem Weg bis zu 50% der Sozialversicherungsbeiträge (Negativsteuer) erstattet.