Wenn Sie als Unternehmer mit dem Covid-19-Virus infiziert oder ansteckungsverdächtig sind und unter Quarantäne gestellt werden, so haben Sie Anspruch auf Entschädigung wegen des dadurch entstandenen Verdienstentgangs.
Was ist erforderlich:
- Absonderungsbescheid gemäß Epidemiegesetz
- Arbeiten aus dem Homeoffice oder Vertretung durch einen Mitarbeiter waren nicht möglich
- Berechnung der Höhe des Verdienstentgangs
- Antrag bei der Bezirksverwaltungsbehörde
- Steuerberaterbestätigung
WICHTIG: Holen Sie sich jedenfalls unsere Unterstützung: Das Steuerberaterhonorar kann in diesem Fall steuerlich geltend gemacht werden!
TIPP: Wird ein Mitarbeiter abgesondert, so fallen für Sie als Arbeitgeber Lohnzahlungen weiter an. Sie haben jedoch Anspruch auf Vergütung des während der Absonderung ausbezahlten Lohns. Dieser Vergütungsanspruch umfasst auch den Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung.