Mit der neu beschlossenen Mitarbeiterprämie wird die bisherige Teuerungsprämie in modifizierter Form im Jahr 2024 fortgeführt. Damit können jedem Mitarbeiter und jeder Mitarbeiterin zusätzlich bis zu 3.000 Euro steuer- und abgabenfrei ausbezahlt werden.
Im Vergleich zur Teuerungsprämie in den Vorjahren, unterliegt die Mitarbeiterprämie strengeren formalen Voraussetzungen. Die Regelung gilt zusammengefasst in folgenden Fällen:
- Die Mitarbeiterprämie ist vorgesehen in einem Kollektivvertrag oder
- in einer Betriebsvereinbarung, die auf Grundlage einer ausdrücklichen kollektivvertraglichen Ermächtigung abgeschlossen wird, oder
- in einer Betriebsvereinbarung, wenn in der betreffenden Branche kein kollektivvertragsfähiger Arbeitgeberverband existiert, oder
- in betriebsratslosen Betrieben in einer mit allen Arbeitnehmern geschlossenen Vereinbarung, wenn es eine kollektivvertragliche Ermächtigung für eine Betriebsvereinbarung gibt oder es sich um eine Branche handelt, in der kein kollektivvertragsfähiger Arbeitgeberverband existiert.
ACHTUNG: Somit können Unternehmen, die einem Arbeitgeberverband (wie der Wirtschaftskammer) angehören, die Mitarbeiterprämie nur dann lohnabgabenfrei auszahlen, wenn dies im Kollektivvertrag für 2024 vorgesehen ist! Es bleibt abzuwarten, ob ein entsprechender Passus in die Kollektivverträge Einzug finden wird.
Wie schon bisher muss es sich bei der Prämie um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde.
TIPP: Etwaige in 2022 und 2023 gewährte Teuerungsprämien stellen keine Zahlungen dar, die bisher üblicherweise gewährt wurden und stehen einer steuerfreien Mitarbeiterprämie nicht im Wege.
Ebenfalls unverändert gilt für Mitarbeiterprämie und Gewinnbeteiligung, wenn sie gemeinsam gewährt werden, ein gemeinsamer Höchstbetrag von 3.000 Euro als steuerfrei.