In den vergangenen Jahren wurde international, insbesondere durch OECD und EU, intensiv an der Einführung eines weltweiten Mindestbesteuerungssystems gearbeitet, das zum Ziel hat gegen Gewinnverlagerung und Steuervermeidung vorzugehen. Es soll dabei die effektive Steuerlast von niedrig besteuerten Konzerngesellschaften auf ein weltweit einheitliches Mindestbesteuerungsniveau gehoben werden.
Um sicherzustellen, dass niedrig besteuerte Konzerngesellschaften eine global einheitliche Mindeststeuerlast tragen, wird eine ergänzende Steuer, eine „Top-up Tax“ erhoben. Sie entspricht der Differenz zwischen dem globalen Mindeststeuersatz von 15 % und dem tatsächlich gezahlten niedrigeren Effektivsteuersatz. Diese Regelung gilt für Gesellschaften und Betriebsstätten von sämtlichen Konzernen (national wie international) mit einem konsolidierten Jahresumsatz von über 750 Millionen Euro.
Innerhalb der EU sind die neuen Regelungen grundsätzlich ab 1. Jänner 2024 anzuwenden. In Österreich erfolgte die Umsetzung im Rahmen des neuen „Mindestbesteuerungsgesetzes“.
Komplexe Berechnungsmethodik
Um ein weltweit einheitliches Besteuerungssystem mit weltweit einheitlicher Ermittlung des Effektivsteuersatzes zu bewerkstelligen, wurde eine äußerst komplexe Berechnungsmethodik mit eigenen Vorschriften für die Gewinnermittlung festgelegt.
So gibt es etwa:
- Als Ausgangsbasis für die Gewinnermittlung das bilanzielle Nettoergebnis (ermittelt nach dem Konzern-Rechnungslegungsstandard) vor Konsolidierungsanpassungen
- Anpassungen und Optionen (unabhängig von nationalen Steuerrechtsordnungen) zur Annäherung an eine steuerliche Bemessungsgrundlage
- Eigene latente Steuerrechnung zur Berücksichtigung von Verlusten und temporären Differenzen
- Einen Freibetrag für substanzstarke Gesellschaften, abhängig von der Höhe des Anlagevermögens und der Personalaufwendungen
- Sonderregelungen für Periodenverschiebungen, insbesondere bei Verrechnungspreiskorrekturen oder durch Betriebsprüfungen
- Sonderregelungen für Umstrukturierungen
Neue Compliance Anforderungen
Grundsätzlich ist jede einzelne Konzerngesellschaft oder Betriebsstätte zur Abgabe einer eigenen Top-up Tax-Erklärung verpflichtet – selbst wenn im Ergebnis für die einzelnen Gesellschaften oder für den ganzen Konzern keine Top-up Tax anfällt. Wobei, je nach lokaler Umsetzung, die zentrale Abgabe einer Top-up Tax-Erklärung für den Konzern ausreichend sein kann. Außerdem sind neue Anhangsangaben in den Jahres- bzw. Konzernabschlüssen zu beachten.
Herausforderung für Rechnungswesen und Steuer
Der aus dem globalen Mindestbesteuerungssystem resultierende Compliance Aufwand wird Finance-Abteilungen vor neue Herausforderungen stellen. Neue steuertechnische Fragen sind zu lösen, ebenso prozesstechnische und technologische. Dies gilt für Gesellschaften und Konzerne mit Konzernleitung in Österreich wie auch für inländische Gesellschaften und Betriebsstätten, die Teil eines ausländischen Konzerns sind.
- Die Steuern sind der Ausgangspunkt und die Drehscheibe im neuen System der globalen Mindestbesteuerung. Steuerabgrenzungen über die latenten Steuern spielen eine entscheidende Rolle, wobei deren Berechnung losgelöst vom Jahres- oder Konzernabschluss ist.
- Für die Ermittlung der effektiven Steuerquote sind enorme Daten zu erheben und auszuwerten – hier braucht es Koordination und Vorlaufzeit.
- Eine starke Verknüpfung von Finance, Tax, Steuerberater und (Konzern-)Rechnungslegung wird erheblich sein.
- Prozesse und Datenflüsse zwischen Steuer, Rechnungslegung, Konsolidierung, Berichterstattung und IT werden unerlässlich.
Safe Harbours
Dem erheblichen Mehraufwand durch die zusätzlichen Erklärungs- & Anzeigepflichten sowie dem nicht unerheblichen Compliance-Mehraufwand soll mit Erleichterungen, den Safe Harbours, etwas entgegengewirkt werden. Ziel der Safe Harbour Regelungen ist es, betroffenen Unternehmensgruppen in Steuerjurisdiktionen, in denen das Risiko einer Niedrigbesteuerung gering ist, die komplexe und aufwändige Kalkulation der Top-Up-Tax zu ersparen. Insbesondere die Transitional Safe Harbours, bei denen zum Großteil auf bereits vorhandene Daten (etwa solchen aus dem Country-by-Country Report („CbC-Report“) der Unternehmensgruppe) zurückgegriffen wird, ermöglichen es Unternehmen die Umsetzung der GloBE-Regelungen vorerst hinauszuschieben.
Achtung: Die Erleichterungen der Transitional Safe Harbours gelten nur zeitlich befristet für Wirtschaftsjahre mit Beginn bis einschließlich 31.12.2026.
Erhebung und Meldung
In Österreich wird die Niedrigbesteuerung durch die nationale Ergänzungssteuer ausgeglichen. Diese ist dem Finanzamt spätestens bis zum 15. Kalendermonat nach Abschluss des Wirtschaftsjahres zu melden und abzuführen. Für die erste Meldung gilt eine verlängerte Frist von 18 Monaten, somit frühestens bis zum 30. Juni 2026.
Empfehlenswert ist in jedem Fall, dass sich betroffene Unternehmensgruppen frühzeitig mit der Umsetzung und Implementierung der Globalen Mindestbesteuerung auseinandersetzen, denn ob die Safe Harbour Regelungen tatsächlich in Anspruch genommen werden können, zeigt sich erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, für das die Pillar II Regelungen grundsätzlich bereits anzuwenden wären. Außerdem befreien die Safe Harbour Regelungen nicht von der Abgabe des GloBE Information Returns. Holen Sie daher unbedingt rechtzeitig entsprechende Beratung ein!