10% – oder 15% bei klimafreundliche Investitionen – können mit dem Investitionsfreibetrag zusätzlich als Abschreibung geltend gemacht werden.
Für ab dem 1. Jänner 2023 angeschaffte oder hergestellte Anlagegüter kann ein Investitionsfreibetrag (IFB) geltend gemacht werden.
Der Investitionsfreibetrag führt zu einer zusätzlichen Abschreibung in der Höhe von 10%. Bei klimafreundlichen Investitionen beträgt die zusätzliche Abschreibung 15%.
Basis für die Berechnung sind die Anschaffungskosten der Anlagegüter bis max. 1 Mio. Euro Anschaffungskosten pro Jahr.
Voraussetzung ist eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren und die Zuordnung des Anlageguts zu einem inländischen Betrieb.
Ausgenommen vom Investitionsfreibetrag sind:
- Wirtschaftsgüter, für die der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend gemacht wird
- Wirtschaftsgüter, für die ausdrücklich eine Sonderform der Abschreibung vorgesehen ist (ausgenommen CO2- freie Kraftfahrzeuge)
- Geringwertige Wirtschaftsgüter
- Unkörperliche Wirtschaftsgüter (außer aus den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung, Gesundheit und Life Science)
- Gebrauchte Wirtschaftsgüter
Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen