Das Pendant zum steuerbegünstigten 13. und 14. Gehalt kann bis zu maximal 15% des Gewinns betragen.
Als Pendant zur begünstigten Besteuerung des 13. und 14. Gehalts von Arbeitnehmern, steht allen betrieblich tätigen natürlichen Personen der Gewinnfreibetrag (GFB) zu, und zwar unabhängig von der Gewinnermittlungsart. Der GFB beträgt seit dem Jahr 2022 bis zu 15% des Gewinns und maximal 45.950 Euro pro Jahr.
Gewinn in EUR | %-Satz GFB | GFB in EUR | insgesamt EUR |
bis 30.000 | 15% | 4.500 | 4.500 |
30.000 – 175.000 | 13% | 18.850 | 23.350 |
175.000 – 350.000 | 7% | 12.250 | 35.000 |
350.000 – 580.000 | 4,50% | 10.350 | 45.950 |
über 580.000 | 0% | 0 | 45.950 |
Ein Grundfreibetrag von 4.500 Euro (15% von bis zu 30.000 Euro Gewinn) steht Steuerpflichtigen immer und automatisch zu.
Für Gewinne über 30.000 Euro steht ein darüber hinausgehender investitionsbedingter GFB dann zu, wenn der Steuerpflichtige im betreffenden Jahr bestimmte Investitionen getätigt hat. Als begünstigte Investitionen kommen ungebrauchte, abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren in Betracht (zB Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Hardware und Gebäudeinvestitionen ab Fertigstellung). Ausgeschlossen sind Pkw, Software und gebrauchte Wirtschaftsgüter. Auch bestimmte Wertpapiere können für die Geltendmachung eines investitionsbedingten GFB herangezogen werden: alle Anleihen sowie Anleihen- und Immobilienfonds, die als Deckungswertpapiere für die Pensionsrückstellung zugelassen sind. Die Wertpapiere müssen bis zum 31. Dezember 2023 auf dem Depot liegen.
Ausblick:
Im kommenden Jahr 2024 wird der Grundfreibetrag wird auf Gewinne bis € 33.000 angehoben, somit können nächstes Jahr € 4.950 (=15% von € 33.000) automatisch als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Der Maximalbetrag für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag über alle Stufen erhöht sich auf € 46.400.