Das Teuerungs-Entlastungspaket II wurde im Parlament beschlossen. Damit erfolgt ab 2023 eine automatische Inflationsanpassung der wesentlichen Tarifelemente bei der Einkommensbesteuerung. Beim Einkommensteuertarif wurden die beiden untersten Tarifstufen um 6,3% erhöht, die restlichen um 3,47% (das sind zwei Drittel der Inflationsrate zwischen Juli 2021 und Juni 2022).
Hier ein Überblick über die Änderungen:
Einkommen 2022 | Einkommen 2023 | Steuersatz 2022 | Steuersatz 2023 |
bis 11.000 Euro | bis 11.693 Euro | 0 % | 0 % |
bis 18.000 Euro | bis 19.134 Euro | 20 % | 20 % |
bis 31.000 Euro | bis 32.075 Euro | 32,5 % | 30 % |
bis 60.000 Euro | bis 62.080 Euro | 42 % | 41 % |
bis 90.000 Euro | bis 93.120 Euro | 48 % | 48 % |
bis 1.000.000 Euro | bis 1.000.000 Euro | 50 % | 50 % |
ab 1.000.000 Euro | ab 1.000.000 Euro | 55 % | 55 % |
Weiters werden ebenfalls
- der Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag
- der Unterhaltsabsetzbetrag
- der (erhöhte) Verkehrsabsetzbetrag und der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag
- der (erhöhte) Pensionistenabsetzbetrag sowie
- die Höchstbeträge für die SV-Rückerstattung
um 5,2% erhöht.
Nicht angepasst werden jedoch ebenfalls eine ganze Menge an Werten wie etwa
- der Veranlagungsfreibetrag (€ 730)
- das Werbungskostenpauschale (€ 132)
- die Tages- und Nächtigungsgelder (€ 26,40 bzw € 15)
- die Umsatzgrenze für die Betriebsausgabenpauschalierung (€ 220.000)
- die Luxusgrenze bei PKW (€ 40.000).
TIPP für Arbeitgeber:
Zuschüsse an Mitarbeiter für die Nutzung CO2-emissionsfreier Fahrzeuge im Rahmen von Carsharing-Plattformen bei nicht betrieblich veranlassten Fahrten, sind ab 2023 bis zu einer Höhe von € 200 pro Jahr steuerfrei. Die Zuschüsse können sowohl als Direktzahlung erfolgen wie auch als Gutschein gestaltet sein.
Vorschau:
Mit dem Teuerungs-Entlastungspaket III wurde weiter beschlossen, die Familienbeihilfe und viele weitere Sozialleistungen künftig automatisch an die Inflation anzupassen. Die Erhöhung für das Jahr 2023 wird 5,8% (entspricht der Inflationsrate zwischen August 2021 und Juli 2022) betragen. Neben der Familienbeihilfe sind davon etwa auch das Kinderbetreuungsgeld, der Kinderabsetzbetrag und die Studienbeihilfen (erstmals ab 1.9.2023) umfasst.