Nach der im August durch Russland ausgesprochenen Suspendierung des DBA zwischen Österreich und Russland hat Österreich nun ebenfalls das DBA mit sofortiger Wirkung als suspendiert erklärt.
Nach der mit Verbalnote vom 8. August 2023 durch Russland ausgesprochenen Suspendierung des DBA zwischen Österreich und Russland hat Österreich mit Kundmachung im Bundesgesetzblatt vom 7. Dezember 2023 nun ebenfalls das DBA mit sofortiger Wirkung als suspendiert erklärt.
Von der Suspendierung sind die Kernbestimmungen des Abkommens betroffen mit der Folge, dass beide Staaten nach ihrem nationalen Recht besteuern können und eine Doppelbesteuerung kaum zu vermeiden ist.
Theoretisch kann eine Doppelbesteuerung für in Österreich Ansässige über § 48 Abs. 5 BAO auf Antrag vermieden werden. Allerdings dient diese Bestimmung „zur Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung oder zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung“ und man ist auf eine Ermessensentscheidung des Finanzministers oder seines Vertreters angewiesen.
Personen mit Russlandbezug, die in Österreich unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig sind, sollten jedenfalls evaluieren, welche steuerlichen Folgen die teilweise Suspendierung des DBA Russland-Österreich für sie hat.