Änderungen, also Reduzierung oder Anhebung der verkürzten Normalarbeitszeit von Beschäftigten, die sich in Altersteilzeit befinden schaden der vereinbarten Altersteilzeit nicht, wenn
- die Änderung zwischen 15. März und 30. September 2020
- als Folge von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gemacht werden und
- wenn das Dienstverhältnis danach entsprechend der (wiederauflebenden) Altersteilzeitvereinbarung fortgesetzt wird.
Im selben Zeitraum, zwischen 15. März und 30. September ist die Einstellung einer Ersatzarbeitskraft nicht verpflichtend.