Werden zur Zeit bei einem vorzeitigen Pensionsantritt Abschläge von bis zu 13,8% abgezogen, so wird es durch einen Beschluss des Nationalrates vom 19. September 2019 ab Anfang 2020 möglich sein, bereits nach 45 Pflichtversicherungsjahren abschlagsfrei in Pension zu gehen.
Für vorzeitige Pensionen mit dem Stichtag nach dem 01. Jänner 2020 bedeutet dies wesentlich höhere Zahlungen. Dies betrifft die Langzeitversichertenregelung („Hacklerpension“) sowie Schwerarbeitspensionen und Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitpensionen.
Für die Abschlagsfreiheit ändern sich die Anspruchsvorraussetzungen jedoch gegenüber den Modellen mit Abschlägen:
- Mindestens 45 qualifizierte Versicherungsjahre (540 Monate), das heißt
- Zeiten der vollversicherten Beschäftigung;
- maximal 60 Monate reine Kindererziehungszeiten;
- bei Schwerarbeitern 10 Jahre Schwerarbeit in den letzten 20 Jahren vor Antritt der Pension.
Dies bedeutet im Gegenzug, dass folgende Zeiten hier nicht zu berücksichtigen sind:
- Wochengeldbezugszeiten;
- Bezug von Kranken- oder Arbeitslosengeld
- Präsenzdienst, verlängerter Präsenzdienst, Zivildienst;
- Nachgekaufte Schul- und Studienzeiten
- Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung
Bei Invaliditäts- bzw. Berufs-/Erwerbsunfähigkeitspensionen gelten ebenfalls die notwendigen 45 Versicherungsjahre, hier wird die Abschlagsfreiheit also eher ein Einzelfall sein.
Für bis zum 31. Dezember 2019 angetretene Pensionen ändert sich nichts, d.h. eine Neuberechnung ist hier nicht möglich. Es lohnt sich also über einen späteren Pensionsantritt nachzudenken sollte dieser kurz bevorstehen. Sollte bereits ein Antrag gestellt worden sein – aber seitens der PVA noch kein Pensionsbescheid erlassen wurde – so kann in der Regel der Antrag zurückgezogen werden und mit einem Stichtag ab 01.01.2020 neu gestellt werden. Hierbei sollte aber auch vorher eine entsprechende Vereinbarung mit dem Arbeitgeber getroffen werden um eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses zu erwirken.
Für Frauen ist diese Regelung erst ab 2024 komplett ausschlaggebend, da sie aufgrund des momentan niedrigeren Regelpensionszeitalters bereits mit 60 Jahren ohne Abschläge in Pension gehen können. Jene Dienstnehmerinnen, die nach dem 01.06.1968 geboren sind können im gleichen Maße wie Männer von der neuen Regelung der Abschlagsfreiheit Gebrauch machen.
Die bisherigen Modelle mit Abschlägen sind aber auch weiterhin gültig und können beantragt werden. Sie betragen pro Jahr Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter:
- bei der Langzeitversicherung 4,2% pro Jahr (also insgesamt bis zu 12,6%),
- bei der Schwerarbeitspension 1,8% pro Jahr (insgesamt bis zu 9%) und
- bei der Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspension 4,2% (maximal also 13,8%)
Eine weitere Änderung betrifft auch das Sonderruhegeld: hier findet nach dem neuen §261(4a) ASVG keine Minderung mehr statt. Die Anspruchsvorraussetzungen sind die Vollendung des 57. (Männer) bzw. 52. (Frauen) Lebensjahres und das Vorliegen von entweder 15 Jahren Nachtschwerarbeit in den letzten 30 Jahren vor dem Pensionsantritt oder insgesamt 20 Jahren im Laufe des gesamten Lebens.
Auf jeden Fall sollte zur Prüfung eine Beratung durch die Pensionsversicherungsanstalt in Anspruch genommen werden.