Neue Regelungen bringen mehr Möglichkeiten für das „Homeoffice“

Die derzeit gültige Definition von Homeoffice umfasst vereinfacht ausgedrückt regelmäßige Arbeitsleistung am eigenen Wohnsitz. Erfolgt die Arbeit also an anderen Orten als der Wohnung, liegt kein Homeoffice im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung vor. Diese in der Praxis oft zu kurz greifende Definition soll nun ausgeweitet werden.

Der Begriff Telearbeit verdeutlicht bereits, dass die arbeitsrechtlichen Bestimmungen zum Homeoffice in Zukunft auch auf das Arbeiten außerhalb der eigenen vier Wände Anwendung finden sollen, etwa bei Angehörigen, in Coworking-Spaces, in Bibliotheken oder im Kaffeehaus.

Wesentlich für die Telearbeit ist, wie bisher für das Homeoffice, dass die Arbeitsleistung im Rahmen der Telearbeit regelmäßig, immer wieder in bestimmten Zeitabständen erbracht wird. Soll die Arbeitsleistung lediglich im Anlassfall außerhalb der Örtlichkeiten des Unternehmens erfolgen, ohne dass regelmäßige auswärtige Einsätze beabsichtigt sind, so liegt keine Telearbeit im Sinne des neuen Telearbeitsgesetzes vor.

Außerdem muss Telearbeit, wie bisher das Homeoffice, schriftlich vereinbart werden und kann nicht einseitig durchgesetzt werden. Unverändert sind die erforderlichen digitalen Arbeitsmittel von Arbeitgeber:innen bereit zu stellen oder es wird ein entsprechender Kostenersatz vereinbart.

Aus­blick: Die Novelle soll mit 1. Jänner 2025 in Kraft treten. Die genaue Ausformung sowie die konkrete Umsetzung in der Praxis bleiben abzuwarten.

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