Seit 1.1.2019 ist die steuerliche Begünstigung für Steuerpflichtige mit Kindern neu geregelt. Lesen Sie hier über die Pflichten des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers in Zusammenhang mit dem Familienbonus Plus (FABO+).
Die Beantragung des FABO+ kann wahlweise über
- die Lohnverrechnung 2019 (also durch den Arbeitgeber) oder
- die Einkommensteuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung 2019 mit Auszahlung 2020 erfolgen.
Wenn der FABO+ monatlich in der Lohnverrechnung berücksichtigt werden soll, muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber das ausgefüllte Formular E30 und die Finanzamtsbestätigung über den Familienbeihilfenanspruch übergeben bzw. allfällige Unterhaltszahlungen nachweisen.
Etwaige Änderungen wie z.B. der Wegfall der Familienbeihilfe oder eine Wohnsitzverlegung des Kindes in ein anderes Land sind binnen eines Monats über das Formular E31 bekanntzugeben.
Es besteht die Möglichkeit, den FABO+ entweder nur von einem Elternteil zur Gänze oder von beiden Elternteilen je zur Hälfte zu beantragen. Dieses Wahlrecht gibt es für jedes Kind. Die gewünschte Aufteilung ist im Formular E30 bekannt zu geben und darf nur jeweils mit Beginn eines Kalenderjahres geändert werden.
Der Arbeitgeber hat in Zusammenhang mit dem FABO+ folgende Pflichten:
- Es müssen alle Unterlagen zum FABO+ beim Personalakt des jeweiligen Arbeitnehmers aufbewahrt werden.
- Der Arbeitgeber hat den Antrag und allfällige Nachweise nur auf offensichtliche Unrichtigkeiten zu prüfen.
- Der FABO+ ist auf der monatlichen Lohn-/Gehaltsabrechnung gesondert auszuweisen.
- Vollendet ein Kind das 18. Lebensjahr, so sollte die Berücksichtigung des FABO+ eingestellt werden und erst dann wieder erfolgen, wenn eine neuerliche Bestätigung über den Familienbeihilfenanspruch vorliegt.
- Beim Personalakt sind für jedes Kind, für das der FABO+ geltend gemacht wird, folgende Daten zu vermerken: Name, Versicherungsnummer inkl. Geburtsdatum, Wohnsitz sowie Anzahl der Monate und Höhe des FABO+.
Das Formular E30 beinhaltet auch die Möglichkeit, den AVAB/AEAB zu beantragen. Ist diesbezüglich bereits ein Antrag erfolgt, so müssen die Daten für den AVAB/AEAB im Zuge der Beantragung des FABO+ nicht nochmal ausgefüllt werden.