Im vom OGH zu beurteilenden Fall ging es um eine Arbeitnehmerin, die von einer zweieinhalbjährigen Karenz Gebrauch machte. Während der Karenz wandte sich die Arbeitnehmerin mit ihrer Kündigungsabsicht an den Betriebsrat. Ohne die Kündigung der Beklagten avisiert zu haben, erklärte die Klägerin sodann die Kündigung des Dienstverhältnisses.
Aus Sicht der Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeber seine Fürsorgepflicht dadurch verletzt, dass er die Arbeitnehmerin bei Inanspruchnahme der Mutterkarenz nicht darüber informierte, bis wann sie während der in Anspruch genommenen Mutterkarenz zu kündigen habe, um die Abfertigungsansprüche nicht zu verlieren.
Der OGH führte aus, dass keine generelle Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer über seine Arbeitnehmerrechte aufzuklären, besteht. Dies trifft auch auf das Stadium der Vertragsbeendigung zu. Aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ergibt sich keine Verpflichtung, den Arbeitnehmer vor der Verjährung von Abfertigungsansprüchen zu warnen. Tritt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber mit einer entsprechenden Frage heran, können Informationspflichten ausgelöst werden.
(OGH 9ObA26/18s)