Grundsätzlich ist die Auflösung eines Lehrverhältnisses nur dann wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt. Akzeptiert der Lehrling jedoch eine – unwirksame – Auflösung via WhatsApp, so hat dieser keinen Schadenersatzanspruch.
Im gegenständlichen Fall ging es um einen Lehrling in der Gastronomie, dessen Dienstgeber das Lehrverhältnis in der Probezeit über WhatsApp beendete. Dies widerspricht dem Schriftformgebot des § 15 Abs. 2 BAG und wäre daher grundsätzlich rechtsunwirksam.
Der Lehrling entschloß sich jedoch, die – formwidrige – Auflösungserklärung des Dienstgebers anzuerkennen. Dadurch wird die relative Nichtigkeit der Kündigung, die sich aus der Verletzung der Formvorschriften ergibt, saniert. Der Lehrling kann also aus der Formwidrigkeit keine Ansprüche ableiten, sondern nur aus einer allfälligen Unbegründetheit bzw. Fristwidrigkeit.
Da jedoch ein Lehrverhältnisses während der Probezeit ohne Angabe von Gründen jederzeit einseitig aufgelöst werden kann, besteht auch kein Schadenersatzanspruch.
OGH 9 ObA 135/18w vom 28. April 2019