Neu ist die Anrechnung von Karenzzeiten für alle Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten. Hier die Details:
Bisher wurde gesetzlich nur die erste Karenz in einem Dienstverhältnis im Ausmaß von max. 10 Monaten für einzeln definierte Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, angerechnet. Besserstellungen gab es in bestimmten Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen.
Für Geburten ab 1. August 2019 wird es nun wesentliche Änderungen geben:
Alle Zeiten der Elternkarenz, die bis zum 2. Geburtstag des Kindes möglich ist, werden für Ansprüche, die sich nach der Dienstzeit richten, voll berücksichtigt. Diese Anrechnungsbestimmungen gelten für jedes Kind! Damit sind die Zeiten der Karenz den Dienstzeiten gleichgestellt. Dies bedeutet, dass zum Beispiel Gehaltsvorrückungen, Ansprüche für Jubiläumsgelder, der höhere Urlaubsanspruch oder längere Kündigungsfristen nun von der gesamten Dienstzeit inklusive Karenzzeiten zu berechnen sind.