Grundsätzlich enden befristete Dienstverhältnisse automatisch mit Zeitablauf. Eine Kündigungsmöglichkeit kann in bestimmten Fällen jedoch vereinbart werden. Der OGH hat sich in früheren Entscheidungen mehrmals dazu ausgesprochen, dass es zwischen der Dauer der Befristung und der Kündigungsfrist kein grobes Missverhältnis geben darf.
In OGH 17. 12. 2018, 9 ObA 104/18m, wurde ein grobes Missverhältnis einer Vereinbarung, bei einem auf „ca 3,5 Monate“ (inkl 14 Tage Probezeit) befristeten Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung der kollektivvertraglichen Kündigungsfrist von 14 Tagen kündigen zu können, bejaht.
Auch in der aktuellen Entscheidung OGH 24.5.2019, 8 ObA 23/19v hat der OGH eine Kündigungsvereinbarung in einem 3 Monate und 10 Tage dauernden Dienstverhältnis und einer kollektivvertraglichen Kündigungsfrist von 14 Tagen als unzulässig erkannt:
Die Klägerin, eine Masseurin, war in einem Hotel in der Wintersaison 2017/2018 auf Vollzeitbasis beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe Anwendung. Nach dem Arbeitsvertrag war das Beschäftigungsverhältnis vom 22. 12. 2017 bis Saisonende am 31. 3. 2018 befristet. Neben einer 14-tägigen Probezeit wurde im Arbeitsvertrag vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis bis einen Monat vor Zeitablauf unter Einhaltung einer 14-tägigen Kündigungsfrist aufgelöst werden kann.
Tatsächlich kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zum 7. 2. 2018 unter Einhaltung der kollektivvertraglichen 14-tägigen Kündigungsfrist auf.
Das Gericht nahm ein Missverhältnis zwischen der vertraglich vereinbarten Kündigungsmöglichkeit und der vorgesehenen Dauer des Dienstverhältnisses an und qualifizierte aus diesem Grund die Kündigungsvereinbarung als unwirksam. Die beklagte Firma musste eine Kündigungsentschädigung zahlen.