Ein BFG-Erkenntnis hat die Möglichkeit der Pendlerpauschale und des Pendlereuros, trotz vorhandenem Firmen PKW, anerkannt.
Bis dato war die Privatnutzung eines Firmen PKWs ein Grund, dass der Dienstnehmer die Pendlerpauschale und den Pendlereuro nicht beanspruchen konnte.
Im August 2019 gab es nun eine BFG-Erkenntnis, die dies allerdings einschränkt bzw. eine Möglichkeit schafft, in diesen Fällen Pendlerpauschale und Pendlereuro doch anzuerkennen:
Das Bundesfinanzgericht ist der Ansicht, dass wenn die sonstigen Voraussetzungen für Pendlerpauschale und Pendlereuro vorliegen, der Dienstnehmer diese geltend machen kann – trotz Firmen KFZ, welches auch zur Privatnutzung zur Verfügung steht –, wenn der Dienstnehmer hierfür einen monatlichen Kostenbeitrag leistet, welcher den Sachbezug „ausgleicht“. Konkret bedeutet dies, wenn ein Dienstnehmer beispielsweise einen Sachbezug von € 408,00 hat und monatlich einen Kostenbeitrag für die Privatfahren in dieser Höhe leistet (€ 408,00), wäre die Pendlerpauschale sowie der Pendlereuro anzuerkennen.
Fraglich ist, ob ein geringerer Kostenbeitrag (d.h. nicht in voller Höhe des Sachbezuges) nicht analog eine Teilberücksichtigung in der Lohnverrechnung oder über die Arbeitnehmerveranlagung finden müsste – hierzu gibt es bis dato allerdings kein entsprechendes Urteil.
Bitte beachten Sie, dass diese Vorgehensweise zurzeit lediglich eine Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts ist. Ob dies von der Finanzverwaltung so anerkannt wird bzw. ob sich unter Umständen der VwGH dieser Frage widmet und hierbei eine andere Auffassung vertritt, ist offen.