Information für Arbeitnehmer mit Familienbonus: Vorsicht bei der Arbeitnehmerveranlagung

Vorsicht bei der Arbeitnehmerveranlagung ist geboten, wenn der Familienbonus bereits in der laufenden Lohn- und Gehaltsabrechnung berücksichtigt wird.
Der Familienbonus Plus muss jedenfalls auch in der Arbeitnehmerveranlagung beantragt werden, auch wenn er bereits beim Arbeitgeber berücksichtigt wurde. Sollte dies nicht gemacht werden, kann es zu einer Rückforderung des Finanzamts kommen.

Wenn Sie keine Arbeitnehmerveranlagung durchführen oder eine antraglose Veranlagung durchgeführt wird, sollten keine weiteren Schritte von Ihnen notwendig sein. Zu empfehlen ist es jedoch grundsätzlich auch die antragslose Veranlagung zu prüfen. Sollten Ausgaben fehlen oder Sie Korrekturen durchführen wollen, haben Sie dafür insgesamt 5 Jahre Zeit.

Sie haben Fragen dazu oder zu ähnlichen Themen? Wir sind gerne für Sie da!  welcome@huebner.at 

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