Jetzt steht es fest: Bereits ausbezahlte Covid-Prämien sind rückwirkend von den Lohnnebenkosten befreit. Schon zuvor wurde geregelt, dass Covid-Prämien nicht nur sozialversicherungs- und lohnsteuerfrei sind, sondern dass auch keine Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer) anfallen.
Unklar war, ob diese Lohnnebenkostenbefreiung auch rückwirkend gilt. Seitens der Finanz wird im Sinne des Ausschussberichtes die Rückwirkung für bereits ausbezahlte Covid-Prämien anerkannt. Die Website des Bundesministerium für Finanzen wird diesbezüglich demnächst ein Update enthalten.
Unser Payroll Team wird die rückwirkende Befreiung für alle unsere Klienten automatisch durchführen.