Mit 30. Juni wurde die sogenannte Teuerungsprämie beschlossen und auch bereits im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Sie soll Arbeitgebern in den Jahren 2022 und 2023 ermöglichen, ihren Mitarbeitern eine zusätzliche Prämie aufgrund aktueller Teuerungen, begünstigt zu gewähren.
Wird eine Teuerungsprämie ausbezahlt, gilt grundsätzlich eine Abgabenbefreiung für bis zu 3.000 Euro. Bis zu einem Betrag von 2.000 Euro pro Jahr kann die Prämie jedenfalls steuerfrei bleiben. Weitere 1.000 Euro sind befreit, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, u.a. dass eine solche Teuerungsprämie auf einer lohngestaltenden Vorschrift beruht oder allen bzw. Gruppen von Dienstnehmern gewährt wird. Insbesondere der Bezug auf den Kollektivvertrag als eine der möglichen Voraussetzungen lässt vermuten, dass hier bereits für die nächste Lohnrunde vorgebaut wurde mit der Möglichkeit eine allgemeine Anhebung der Gehälter ggf. durch eine (steuer- und abgabenfreie) Einmalzahlung von bis zu 1.000 Euro geringer zu halten.
Wie schon bei Corona-Boni, muss es sich auch bei der Teuerungsprämie um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher noch nicht gewährt wurde.
ACHTUNG: Den „Freibetragstopf“ muss sich die Teuerungsprämie mit der Mitarbeitergewinnbeteiligung teilen!
Die Teuerungsprämie ist nämlich nur insoweit steuerfrei, als sie gemeinsam mit der steuerfreien Gewinnbeteiligung den Betrag von 3.000 Euro pro Jahr nicht übersteigt. Im Gegenzug dürfen Sie aber eine bereits ausbezahlte Mitarbeitergewinnbeteiligung in einen Teuerungsbonus umwandeln.
WICHTIG: Die Teuerungsprämie ist im Unterschied zur Gewinnbeteiligung auch lohnnebenkosten- und sv-beitragsfrei! Das macht sie für Arbeitgeber wohl merklich interessanter.
Insgesamt kann man diese neue Regelung durchaus kontrovers sehen. Auf der einen Seite ist die SV- und Abgabenbefreiung der Teuerungsprämie sehr erfreulich. Die Trennung des möglichen Gesamtbetrags von 3.000 Euro je Mitarbeiter in zwei Teile macht die Umsetzung jedoch unnötig aufwendig. Die Verknüpfung der beiden steuerlichen Gestaltungen zu einer gemeinsamen „Obergrenze“ ist allgemein schwer nachzuvollziehen, da die beiden Instrumente – zumindest theoretisch – komplett andere Ziele verfolgen.
Sollten Sie jedenfalls 2022 bereits Mitarbeitergewinnbeteiligungen mit Mitarbeitern vereinbart haben, prüfen Sie die rückwirkende Umwidmung als Teuerungsprämie! – Wir beraten Sie dazu gerne!